Zudem erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass seine Frontscheibe ca. 10 km neben der Ortschaft S. am Freitagabend zu Bruch gegangen sei. Den Mechaniker habe er in S. gefunden und von dort sei er 20 km entfernt zu seiner Mutter übernachten gegangen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Die von ihm ins Recht gelegte Buchungsbestätigung betrifft jedoch eine Unterkunft im rund 160 km entfernten D., wo er von Donnerstag bis Samstag eine Unterkunft gebucht hat. Somit lässt sich die vom Beschuldigten vorgetragene Version der Ereignisse nicht durch die von ihm eingereichten Unterlagen stützen, sondern lassen auf einen weiteren Widerspruch erkennen.