2.7.4. Aus den am 26. Oktober 2022 eingereichten Dokumenten lässt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges ableiten. Zwar mögen die Buchungsbestätigung von "booking.com" sowie die Kreditkartenabrechnung belegen, dass der Beschuldigte für zwei Nächte im Juni 2021 eine Unterkunft in der Slowakei gebucht hat, sie geben jedoch keinen Aufschluss über einen Austausch der Windschutzscheibe und liefern insbesondere keine Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte anlässlich der Kontrolle andere Aussagen machte und speziell den Austausch der Windschutzscheibe nicht erwähnt hat.