Aus den protokollierten Aussagen lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Beschuldigte von einem konkreten Ereignis in der Slowakei, bei welchem seine Windschutzscheibe inklusive die darauf haftenden Aufkleber gewechselt worden wäre, berichtet hat. Aus der verweigerten Unterschrift ist denn auch nicht abzuleiten, dass falsch protokolliert worden wäre, da der Beschuldigte keine Ergänzungen und Berichtigungen nach Durchsicht des Protokolls angefügt hat (vgl. UA act. 16, Frage 44).