(siehe unten), die nachträglichen Angaben des Beschuldigten als unglaubhaft erscheinen. Auszugehen ist vielmehr von seiner ersten und tatnächsten Aussage, gemäss welcher er für sein Fahrzeug nur eine Vignette in Birsfelden und nicht zwei Vignetten für sein Fahrzeug und den Zweitwagen in Kemptthal erworben hat.