erklärte der Beschuldigte dazu, dass er eine Pause eingelegt habe und sich was zu essen gekauft habe und bei dieser Gelegenheit auch die Vignetten besorgt habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Auf der Quittung sind jedoch nur die zwei Vignetten und keine Nahrungsmittel vermerkt. Ebenfalls lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte noch die Quittung der vor 11 Monaten gekauften Autobahnvignetten aufbewahrt haben will, jedoch von der ersetzten Windschutzscheibe keine Quittung verlangt hat -8-