Daher erscheint es umso merkwürdiger, dass er sich rund zwei Monate später klar daran zu erinnern vermag, dass er im Januar 2021 zwei Vignetten in der Coop Pronto Filiale in Kemptthal gekauft habe (UA act. 55). In Bezug auf den dazu eingereichten Kassenbon (UA act. 56) ist mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 2.2) zu erkennen, dass sich daraus nichts ableiten lässt, da der Kassenbon nicht den Kauf von spezifischen Autobahnvignetten (i.c. Nr. A0381742; UA act. 22) belegt. Sodann erscheint es auch nicht besonders naheliegend, dass der in Q. wohnhafte und in R. arbeitende Beschuldigte die Vignetten in Kemptthal gekauft hat. Seine diesbezügliche Begründung anlässlich der