aufgeklebt. Der Beschuldigte bejahte sodann die Frage, ob er die Gebrauchsanweisung auf der Rückseite der Vignette gelesen habe. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er mehrmals bei Werkstätten und Reparaturen gewesen sei, aber er "niemanden beschuldigen" könne. Ob jemand von der Garage dies - die Manipulation mit einer Folie - gemacht habe, wisse er nicht ganz genau (UA act. 13 f.).