2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg macht in ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend, dass die Begründung der Vorinstanz nicht überzeuge und die Aussagen des Beschuldigten zur Reparatur der Windschutzscheibe in der Slowakei als Schutzbehauptungen zu werten seien.