2.2. Die Vorinstanz erkannte, dass zwar der objektive Tatbestand von Art. 245 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB zu bejahen sei, beim Beschuldigten jedoch in subjektiver Hinsicht jeweils kein Vorsatz vorhanden gewesen sei (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2 und 4). In Bezug auf den Grundtatbestand gemäss Art. 245 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hielt die Vorinstanz sodann fest, dass es bereits an der Erfüllung des objektiven Tatbestands fehlen würde, da dem Beschuldigten keine selber vorgenommene Manipulation der Vignette bzw. die Verfälschung nachgewiesen werden könne (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1). -5-