2.8. Am 26. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte weitere Dokumente ein mit dem Antrag, diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. 3. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 10. Januar 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch und entsprechend auch gegen die Kostenverlegung. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).