Der Beschuldigte nahm diese Manipulation der durch ihn gekauften Autobahnvignette wissentlich und willentlich selbst vor und brachte diese Autobahnvignette anschliessend wissentlich und willentlich selbst hinter der Windschutzscheibe an, um sie als echt und unverfälscht zu verwenden. Ebenso gab er der entwerteten Autobahnvignette durch die Manipulation gleichzeitig wissentlich und willentlich den Schein der Gültigkeit, um sie als solche zu verwenden. Letztlich hat er die unverfälschte und entwertete Autobahnvignette wissentlich und willentlich als unverfälscht und gültig verwendet.