Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein amtliches Wertzeichen verfälscht, um es als echt und unverfälscht zu verwenden und dem entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein der Gültigkeit gegeben, um es als solches zu verwenden. Dieses entwertete amtliche Wertzeichen hat er sodann vorsätzlich als unverfälscht und gültig verwendet.