Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.179 (ST.2021.124; StA.2021.3184) Urteil vom 10. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1969, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ian Graber, […] Gegenstand Fälschung amtlicher Wertzeichen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 25. Oktober 2021 folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten: "Sachverhalt: Fälschung amtlicher Wertzeichen Art. 245 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 7 Abs. 2 und Abs. 4 lit. b NSAG, Art. 3 Abs. 3 lit. b und c NSAV Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein amtliches Wertzeichen verfälscht, um es als echt und unverfälscht zu verwenden und dem entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein der Gültigkeit gegeben, um es als solches zu verwenden. Dieses entwertete amtliche Wertzeichen hat er sodann vorsätzlich als unverfälscht und gültig verwendet. Der Beschuldigte wurde am 10. September 2021, um 07:00 Uhr, als Lenker des Personenwagens VW Passat, [Autonummer], am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn, aus der Schweiz herkommend, durch das Grenzwachkorps einer Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass die Autobahnvignette (Nr. A 0381742) für das Jahr 2021 hinter der Windschutzscheibe des besagten Fahrzeuges mittels transparenter Trägerfolie montiert – also nicht direkt an der Windschutzscheibe geklebt – war. Durch diese Manipulation lässt sich die präparierte Autobahnvignette leicht von der Windschutzscheibe ablösen und wieder ablösen. Der Beschuldigte nahm diese Manipulation der durch ihn gekauften Autobahnvignette wissentlich und willentlich selbst vor und brachte diese Autobahnvignette anschliessend wissentlich und willentlich selbst hinter der Windschutzscheibe an, um sie als echt und unverfälscht zu verwenden. Ebenso gab er der entwerteten Autobahnvignette durch die Manipulation gleichzeitig wissentlich und willentlich den Schein der Gültigkeit, um sie als solche zu verwenden. Letztlich hat er die unverfälschte und entwertete Autobahnvignette wissentlich und willentlich als unverfälscht und gültig verwendet. Die korrekte Handhabung einer fabrikneuen Autobahnvignette, wonach diese direkt an die Windschutzscheibe zu kleben ist, ist auf der Rückseite beschrieben. Fahrzeug: Personenwagen VW Passat, [Autonummer] Ort: 4310 Rheinfelden, Gemeinschaftszollanlage, Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn / Ausreise Zeit: Freitag, 10. September 2021, 07.00 Uhr" Sie verurteilte den Beschuldigte dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 600.00. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 fristgerecht Einsprache. -3- 1.3. Mit Schreiben vom 25. November 2021 reichte der Beschuldigte zudem eine Begründung seiner Einsprache ein. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überwies am 10. Dezember 2021 die Einsprache samt Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Rheinfelden und erhob den Strafbefehl zur Anklageschrift. 2. 2.1. Am 22. April 2022 fand die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden statt. Diese sprach den Beschuldigten gleichentags vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen frei. 2.2. Gegen dieses ihr am 25. Mai 2022 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Eingabe vom 31. Mai 2022 (Postaufgabe) die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 25. Juli 2022 zugestellt. 2.3. Mit Berufungserklärung vom 15. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dass der Beschuldigte der Fälschung amtlicher Wertzeichen schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 600.00 zu bestrafen sei. 2.4. Mit Berufungsbegründung vom 7. September 2022 hielt die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg an ihren bereits gestellten Anträgen fest. 2.5. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 3. September 2022 (Postaufgabe), an seinen anlässlich der vorinstanzlichen Gerichts- verhandlung geäusserten Aussagen festzuhalten. Zudem könne er sich keinen Wahlverteidiger leisten. 2.6. Mit Verfügung vom 12. September 2022 wurde Rechtsanwalt Ian Graber als notwendiger amtlicher Verteidiger eingesetzt. -4- 2.7. Mit Berufungsantwort vom 29. September 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und stellte den Beweisantrag, dass seine Lebenspartnerin als Zeugin zu befragen sei. 2.8. Am 26. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte weitere Dokumente ein mit dem Antrag, diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. 3. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 10. Januar 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch und entsprechend auch gegen die Kostenverlegung. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Gemäss Anklage sei der Beschuldigte am 10. September 2021 bei der Ausreise aus der Schweiz am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn durch das Grenzwachkorps kontrolliert worden, wobei festgestellt worden sei, dass die aktuelle Autobahnvignette mittels transparenter Trägerfolie – und nicht direkt – an der Windschutzscheibe montiert gewesen sei. Diese Manipulation habe der Beschuldigte mit Wissen und Willen durchgeführt, um der Vignette den Schein der Gültigkeit zu geben und um diese letztlich als echt und unverfälscht zu verwenden, weshalb er sich der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gemacht habe. 2.2. Die Vorinstanz erkannte, dass zwar der objektive Tatbestand von Art. 245 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB zu bejahen sei, beim Beschuldigten jedoch in subjektiver Hinsicht jeweils kein Vorsatz vorhanden gewesen sei (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2 und 4). In Bezug auf den Grundtatbestand gemäss Art. 245 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hielt die Vorinstanz sodann fest, dass es bereits an der Erfüllung des objektiven Tatbestands fehlen würde, da dem Beschuldigten keine selber vorgenommene Manipulation der Vignette bzw. die Verfälschung nachgewiesen werden könne (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1). -5- 2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg macht in ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend, dass die Begründung der Vorinstanz nicht überzeuge und die Aussagen des Beschuldigten zur Reparatur der Windschutzscheibe in der Slowakei als Schutz- behauptungen zu werten seien. 2.4. Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsantwort aus, dass es zwar wahr sei, dass eine auf doppelseitiger Klebefolie an der Windschutzscheibe befestigte Vignette als verfälschtes amtliches Wertzeichen gelte, jedoch habe nicht er, sondern der slowakische Mechaniker B., welcher zwischenzeitlich an Covid-19 verstorben sei, dieses Wertzeichen verfälscht. Der Beschuldigte habe dazu niemals einen Auftrag erteilt, weshalb er als Anstifter ausser Betracht falle. Zudem fehle es ihm auch an Vorsatz. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Vignette durch das erneute Anbringen auf der neuen Scheibe entwertet werde, weshalb er diesbezüglich einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB unterlegen sei. 2.5. In einem ersten Schritt ist daher der Sachverhalt zu ermitteln. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; "in dubio pro reo"). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel vermag eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen (BGE 144 IV 345, Regeste). 2.6. 2.6.1. Der Beschuldigte wurde am 10. September 2021 bei der Ausreise aus der Schweiz beim Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass die aktuelle an der Windschutzscheibe befestigte Autobahnvignette mittels einer durchsichtigen Folie präpariert gewesen ist (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 7 und 20 - 22). Anlässlich der ersten Einvernahme durch die Grenzwache erklärte der Beschuldigte, dass er keine Vignette manipuliert habe und die Vignette original so bei der Post in Birsfelden gekauft habe. Er habe diese Vignette Anfang des Jahres selber -6- aufgeklebt. Der Beschuldigte bejahte sodann die Frage, ob er die Gebrauchsanweisung auf der Rückseite der Vignette gelesen habe. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er mehrmals bei Werkstätten und Reparaturen gewesen sei, aber er "niemanden beschuldigen" könne. Ob jemand von der Garage dies - die Manipulation mit einer Folie - gemacht habe, wisse er nicht ganz genau (UA act. 13 f.). 2.6.2. Nach Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. Oktober 2021 und Mitteilung der Staatsanwaltschaft über den Verfahrensabschluss vom 18. November 2021 reichte der Beschuldigte am 25. November 2021 ein Schreiben ein (UA act. 55). Darin machte er geltend, dass er Anfang des Jahres zwei Autobahnvignetten gekauft habe – für jedes seiner beiden Autos eine – und reichte dafür eine Quittung über zwei Autobahnvignetten vom Coop Pronto Shop in Kemptthal vom 4. Januar 2021 ein (UA act. 56). Sodann machte er geltend, dass er im Juni in der Slowakei im Urlaub gewesen sei, wo er einen Schaden an der Windschutzscheibe gehabt habe. Dies habe er bereits dem Grenzwachtkorps anlässlich der Kontrolle vom 10. September 2021 gesagt. Beim Mechaniker B. habe er die Windschutzscheibe wechseln lassen, welcher sämtliche Aufkleber auf die neue Windschutzscheibe übertragen habe. Er habe nicht gemerkt, dass die Autobahnvignette auf eine Folie geklebt worden sei, da es für ihn von aussen nicht erkennbar gewesen sei. 2.6.3. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung (Gerichtsakten [GA] act. 22 ff.) führte der Beschuldigte erneut aus, bereits bei der Kontrolle vom 10. September 2021 dem Grenzwachtkorps erklärt zu haben, dass er im Sommer 21 in der Slowakei gewesen sei und einen Schaden an der Frontscheibe erlitten habe und das Fahrzeug habe reparieren lassen. Dies sei so nicht im Protokoll vermerkt worden, weshalb er es nicht unterschrieben habe. Von der Reparatur habe er keine Quittung, denn das habe ein Rentner in seiner persönlichen Werkstatt gemacht, welcher eine Frontscheibe auf dem Verwertungshof besorgt habe. Dieser Mechaniker habe auch die Aufkleber auf die neue Scheibe angebracht. 2.6.4. An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er die Frontscheibe in der Slowakei bei einem Mechaniker in S. habe reparieren lassen. Am Freitagabend habe er von einem entgegenkommenden Lastwagen einen Stein auf die Windschutzscheibe erhalten, worauf sich ein Riss gebildet habe, welcher sich immer weiter ausgebreitet habe. Von Verwandten sei er zu seiner Mutter, 20 km von S. entfernt, gefahren worden und am Samstag habe er sein repariertes Fahrzeug wieder abgeholt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 und 4). Auf die Frage, wo er die fragliche Vignette gekauft habe, erklärte der Beschuldigte zunächst, diese -7- in der Postfiliale in Birsfelden gekauft zu haben. Nach Hinweis, dass er eine Quittung über den Kauf von zwei Vignetten im Coop Pronto Shop Kemptthal eingereicht habe, erklärte er sodann, dass er diese Vignette auf seiner Tour nach Chur gekauft habe: "Das ist ein Rastplatz kurz vor Chur. Da musste ich Pause machen und ich habe mir etwas zu Essen gekauft. Und weil es die Zeit war, wo man die Vignetten tauschen muss, habe ich diese auch gekauft" (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3.). Der Beschuldigte bestätigte erneut, die Gebrauchsanweisung hinten auf der Vignette gelesen und auch gewusst zu haben, dass man die Vignette nicht manipulieren dürfe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 f.) 2.7. 2.7.1. Auffallend ist, dass der Beschuldigte in der der Kontrolle nachfolgenden und tatnächsten Einvernahme grundsätzlich klare Aussagen machte. Obwohl er grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, erklärte er dennoch überzeugt, dass er die Vignette Anfang des Jahres in der Post in Birsfelden gekauft habe (UA act. 13), was angesichts der Grenznähe sowie der Nähe zu seinem Wohnort in Q. ohne Weiteres plausibel erscheint. Daher erscheint es umso merkwürdiger, dass er sich rund zwei Monate später klar daran zu erinnern vermag, dass er im Januar 2021 zwei Vignetten in der Coop Pronto Filiale in Kemptthal gekauft habe (UA act. 55). In Bezug auf den dazu eingereichten Kassenbon (UA act. 56) ist mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 2.2) zu erkennen, dass sich daraus nichts ableiten lässt, da der Kassenbon nicht den Kauf von spezifischen Autobahnvignetten (i.c. Nr. A0381742; UA act. 22) belegt. Sodann erscheint es auch nicht besonders naheliegend, dass der in Q. wohnhafte und in R. arbeitende Beschuldigte die Vignetten in Kemptthal gekauft hat. Seine diesbezügliche Begründung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sich der Coop Pronto Shop Kemptthal auf seiner Tour nach Chur befunden habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3), ist selbstredend abwegig, befindet sich Kemptthal doch vor Winterthur und nicht in Richtung Chur. Insbesondere erscheint zweifelhaft, dass der Beschuldigte, welcher die Schweizer Autobahnen öfters befährt und auch regelmässig die Grenze überquert, wo es problemlos Autobahnvignetten zu kaufen gibt, extra für lediglich zwei Vignetten einen Halt beim Coop Pronto Shop in Kemptthal einlegen würde, zumal es nicht einmal eilte und er noch knapp einen Monat Zeit hatte, sich die Vignetten per 31. Januar 2021 zu besorgen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte dazu, dass er eine Pause eingelegt habe und sich was zu essen gekauft habe und bei dieser Gelegenheit auch die Vignetten besorgt habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Auf der Quittung sind jedoch nur die zwei Vignetten und keine Nahrungsmittel vermerkt. Ebenfalls lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte noch die Quittung der vor 11 Monaten gekauften Autobahnvignetten aufbewahrt haben will, jedoch von der ersetzten Windschutzscheibe keine Quittung verlangt hat -8- (siehe unten), die nachträglichen Angaben des Beschuldigten als unglaubhaft erscheinen. Auszugehen ist vielmehr von seiner ersten und tatnächsten Aussage, gemäss welcher er für sein Fahrzeug nur eine Vignette in Birsfelden und nicht zwei Vignetten für sein Fahrzeug und den Zweitwagen in Kemptthal erworben hat. 2.7.2. Der Beschuldigte macht geltend, dass er bereits anlässlich der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps die in der Slowakei ausgewechselte Frontscheibe erwähnt habe, weshalb er auch die Unterschrift unter dem Protokoll verweigert habe. Auch dieses Vorbringen erscheint unter den gegebenen Umständen als Schutzbehauptung. Im Protokoll der Einvernahme vom 10. September 2021 sind u.a. folgende Fragen und Antworten vermerkt: "Wie erklären Sie sich dann die Folie auf der originalen Klebseite der Vignette?" – "Ich war mehrmals bei Werkstätten, Reparaturen. Ich kann niemanden beschuldigen." – "Glauben Sie, dass jemand von der Garage dies gemacht hat?" – "Das weiss ich nicht ganz genau." (UA act. 14). Es liegen keine Hinweise vor, dass die protokol- lierende Person dem Beschuldigten diese spezifischen Antworten in den Mund gelegt haben soll. Aus den protokollierten Aussagen lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Beschuldigte von einem konkreten Ereignis in der Slowakei, bei welchem seine Windschutzscheibe inklusive die darauf haftenden Aufkleber gewechselt worden wäre, berichtet hat. Aus der verweigerten Unterschrift ist denn auch nicht abzuleiten, dass falsch protokolliert worden wäre, da der Beschuldigte keine Ergänzungen und Berichtigungen nach Durchsicht des Protokolls angefügt hat (vgl. UA act. 16, Frage 44). 2.7.3. Weiter ist die vom Beschuldigten vorgebrachte Geschichte mit dem slowakischen Mechaniker aus weiteren Gründen nicht glaubhaft. Es mag zwar stimmen, dass es teilweise bei Garagisten bei einem Austausch der Windschutzscheibe gang und gäbe ist oder war, dass die alten Vignetten mit einem Fön erwärmt und mit einer Rasierklinge abgelöst wurden, um danach auf der neuen Windschutzscheibe wieder aufgeklebt zu werden, bei Bedarf (wenn der Kleber nicht mehr genügend klebte) auch mittels einer doppelseitigen Klebefolie (vgl. Berufungsantwort, S. 3). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Vignette so manipuliert worden ist, dass sie sich problemlos wieder lösen und an einer anderen Scheibe anbringen liess. Sie wurde nämlich nicht mit einer doppelseitig haftenden Klebefolie manipuliert, sondern nur mit einer einseitig haftenden Klebefolie, um genau zu verhindern, dass sie permanent auf der Windschutzscheibe kleben bleibt. Auch zeigt die konkrete Vignette (UA act. 22) keine Anzeichen dafür, dass sie von einer Windschutzscheibe abgelöst worden wäre, da die Perforierung gänzlich intakt ist, was eher dafür spricht, dass sie von Anfang an auf die Folie geklebt worden ist. Sodann weist die Abnutzung oben -9- rechts (Position bei an der Windschutzscheibe "angeklebten" Vignette) auf mehrfache Entfernung der Vignette hin. Die Vignette in dieser Weise zu manipulieren, ist mit einem gewissen Aufwand verbunden. Es muss eine Folie besorgt und exakt auf die gleiche Grösse – vorliegend ist die Folie sogar etwas kleiner geschnitten als die Vignette – geschnitten werden, sodass keine Ränder ersichtlich sind. Insgesamt scheint daher wenig glaubhaft, dass ein pensionierter Mechaniker in der Slowakei diesen Aufwand von sich aus vornehmen würde, ohne sich mit dem Besitzer abzusprechen. Zudem erstaunt es, dass der Beschuldigte für die Bezahlung der Windschutzscheibe keinen Beleg verlangt, andererseits aber offenbar eine Quittung über zwei Autobahnvignetten über Monate hinweg aufbewahrt hat. 2.7.4. Aus den am 26. Oktober 2022 eingereichten Dokumenten lässt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges ableiten. Zwar mögen die Buchungs- bestätigung von "booking.com" sowie die Kreditkartenabrechnung belegen, dass der Beschuldigte für zwei Nächte im Juni 2021 eine Unterkunft in der Slowakei gebucht hat, sie geben jedoch keinen Aufschluss über einen Austausch der Windschutzscheibe und liefern insbesondere keine Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte anlässlich der Kontrolle andere Aussagen machte und speziell den Austausch der Windschutzscheibe nicht erwähnt hat. Zudem erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass seine Frontscheibe ca. 10 km neben der Ortschaft S. am Freitagabend zu Bruch gegangen sei. Den Mechaniker habe er in S. gefunden und von dort sei er 20 km entfernt zu seiner Mutter übernachten gegangen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Die von ihm ins Recht gelegte Buchungsbestätigung betrifft jedoch eine Unterkunft im rund 160 km entfernten D., wo er von Donnerstag bis Samstag eine Unterkunft gebucht hat. Somit lässt sich die vom Beschuldigten vorgetragene Version der Ereignisse nicht durch die von ihm eingereichten Unterlagen stützen, sondern lassen auf einen weiteren Widerspruch erkennen. 2.7.5. Insgesamt erscheinen die späteren Aussagen des Beschuldigten, welche den ersten Aussagen anlässlich der Kontrolle vom 10. September 2021 widersprechen, wenig glaubhaft und lassen sich durch keine vorgelegten Beweise stützen. Sie haben als Schutzbehauptungen zu gelten. Sowohl der Beschuldigte als auch seine Partnerin, Frau C., verfolgen ein erhebliches Eigeninteresse, sich resp. den Beschuldigten im besten Licht darzustellen. Insofern ist auf eine Befragung von C. zu verzichten, da keine relevanten Mehrinformationen zu erwarten sind. Entsprechend ist dieser Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen. - 10 - 2.8. Entsprechend seinen ersten Aussagen anlässlich der Kontrolle vom 10. September 2021 sowie in Würdigung seines widersprüchlichen Verhaltens, insbesondere hinsichtlich des angeblichen Vorfalls mit dem (offenbar unterdessen an Covid verstorbenen) Mechanikers, ist daher erstellt, dass der Beschuldigte die betreffende Vignette in Birsfelden gekauft und eigenhändig an seinem Fahrzeug befestigt und damit konsequenterweise auch die Manipulation selber vorgenommen hat. 3. 3.1. Gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden (Abs. 1) sowie wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden (Abs. 2). Sodann macht sich strafbar, wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet (Art. 245 Ziff. 2 StGB). 3.2. Gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (NSAG; SR 741.71) muss die Vignette direkt am Fahrzeug aufgeklebt werden, bevor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird (Art. 7 Abs. 2 NSAG). Sie ist nicht mehr gültig, wenn sie nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird oder vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b NSAG). In seiner die Autobahnvignette betreffenden Botschaft (BBl 2008 1337) hat der Bundesrat Folgendes erläutert: «Bei der Autobahnvignette handelt es sich um ein amtliches Wertzeichen, das, einmal aufgeklebt, nur für dieses bestimmte Fahrzeug Gültigkeit besitzt. Sobald die Vignette vom Fahrzeug entfernt wird, gilt sie als entwertet. Die entfernte und somit entwertete Vignette darf danach nicht mehr mittels Klebefolie, vorhandener Restklebekraft oder anderer Hilfsmittel an einem weiteren Fahrzeug angebracht werden. Die Vignette darf auf keinen Fall so präpariert werden (z.B. auf durchsichtiges Trägerobjekt kleben, mit Klebefolien versehen oder Klebekraft verringern), dass eine Mehrfach- verwendung möglich wird und sie zudem als noch gültig erscheint. Solche Manipulationen stellen ein Vergehen im Sinne von Artikel 245 des Strafgesetzbuchs (StGB) dar. Die Strafandrohung lautet in diesen Fällen auf Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Auch das Fälschen von Vignetten fällt unter diese Strafbestimmung» (BBl 2008 1351; vgl. BGE 141 IV 336 = Pra 104 (2015) Nr. 115 E. 2). - 11 - 3.3. 3.3.1. Unbestritten ist, dass es sich bei einer Schweizer Autobahnvignette um ein amtliches Wertzeichen handelt. Ebenso ist unbestritten, dass es sich bei der mit einer Klebefolie an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Beschuldigten angebrachten Vignette um ein entwertetes amtliches Wertzeichen handelt (vgl. Berufungsantwort, S. 3). Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.2, 3.2.1. und 3.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.2. Der Beschuldigte hat vorliegend die Vignette von ihrem Trägerpapier abgelöst und auf eine durchsichtige Folie geklebt. Dadurch hat die Vignette ihren Wert verloren, weil sie von ihrem Trägerpapier abgelöst worden ist, ohne direkt auf das Fahrzeug aufgeklebt worden zu sein (Art. 7 Abs. 4 lit. b NSAG). Durch dieses Vorgehen hat der Beschuldigte das Aussehen der Vignette abgeändert und ihr fälschlicherweise den Anschein der Gültigkeit verliehen. Die Folie wurde denn auch so präpariert, dass die Ränder kaum sichtbar waren und nur bei einer genauen Kontrolle die Manipulation überhaupt ersichtlich wurde. Diese vom Beschuldigten an der Vignette vorgenommene Abänderung stellt objektiv eine Verfälschung im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar. 3.4. 3.4.1. Aus subjektiver Sicht muss die Straftat vorsätzlich begangen werden. Der Täter muss sich bewusst sein, ein amtliches Wertzeichen zu fälschen oder zu verfälschen oder einem entwerteten Zeichen den Anschein eines noch gültigen Zeichens zu geben (BGE 141 IV 336 = Pra 104 (2015) Nr. 115 E. 2.4.1). Zudem verlangt Art. 245 Ziff. 1 StGB, dass der Täter in der Absicht handelt, die verfälschte Vignette als echte oder gültige zu verwenden. 3.4.2. Der Beschuldigte hat anlässlich der Befragung nach der Kontrolle am 10. September 2021 angegeben, die Gebrauchsanweisung auf der Rückseite der Vignette gelesen zu haben (UA act. 13). Dies hat er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 5). Dieser Gebrauchsanweisung (vgl. UA act. 18) ist klar zu entnehmen, dass eine andere Art der Anbringung der Vignette als direkt auf die Innenseite der Windschutzscheibe verboten ist. Sein Bestreiten, überhaupt eine Manipulation vorgenommen zu haben, legt sodann ebenfalls den Schluss nahe, dass er genau wusste, dass er dies nicht durfte, er ansonsten keinen Grund hätte, die Manipulation abzustreiten. Nachdem der Beschuldigte wusste, dass die Vignette direkt auf die Windschutzscheibe geklebt werden musste, konnte er sich, indem er die - 12 - Vignette auf eine einseitig haftbare durchsichtige Folie geklebt und die Ränder angepasst hat, nur im Klaren sein, dass er die Vignette manipulierte, und diesen Gedanken akzeptieren. Zumindest die Voraussetzungen des Eventualvorsatzes sind daher erfüllt. Dass der Beschuldigte die Vignette manipulierte, um sie wie eine gültige zu verwenden, ist unter den gegebenen Umständen zweifellos erstellt. Er hat damit zumindest einmal die Schweizer Autobahn befahren und wollte mit der manipulierten Vignette vorgeben, über eine gültige Vignette zu verfügen. Die subjektiven Tatbestandselemente sind somit ebenfalls erfüllt. 3.4.3. Selbstredend hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten auch ein entwertetes amtliches Wertzeichen als gültig verwendet und sich entsprechend Art. 245 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. Die Verwendung des Falsifikats durch den Fälscher selbst ist jedoch eine mitbestrafte Nachtat, womit ausschliesslich Art. 245 Ziff. 1 StGB Anwendung findet (LENTIJES MEILI/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 35 zu Art. 245 StGB mit Hinweis auf BStGer SK.2015.42 vom 15. Januar 2016 E. 2.1.3d). 4. 4.1. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB zu bestrafen. 4.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00 zu verurteilen (Berufungsbegründung, Ziff. 3.2 ff.). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. 4.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind, nebst dem Verschulden, unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.; 134 IV 82 E. 4.1.). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1). - 13 - Der Beschuldigte verfügt über eine nicht einschlägige Vorstrafe (GA act. 28). Mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2019 wurde er wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60 sowie zu einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Unter Beachtung, dass der Beschuldigte bisher nur zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden ist, scheint der Beschuldigte einer Geldstrafe ohne Weiteres zugänglich, zumal das Verschulden noch als leicht zu werten ist (siehe unten, E. 4.5.1). 4.5. 4.5.1. Der Beschuldigte hat eine Schweizer Autobahnvignette mit dem Gegenwert von Fr. 40.00 so manipuliert, dass sich diese wieder leicht und ohne Schaden von der Windschutzscheibe entfernen und wahlweise auf ein anderes Fahrzeug übertragen liess. Das Vorgehen erforderte ausser rudimentären Bastelfähigkeiten wenig Aufwand oder Fertigkeiten. Entsprechend kann auch nicht von einem besonders durchtriebenen Verhalten gesprochen werden. Grundsätzlich ist das Verhalten des Beschuldigten nicht gross über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen und das Verschulden als leicht zu werten, was eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen (zusammen mit Verbindungsbusse, vgl. unten E. 4.9) rechtfertigt. 4.6. Im Rahmen der Täterkomponente fällt die Vorstrafe negativ ins Gewicht. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 600.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Innerhalb dieser Probezeit ist der Beschuldigte am 10. September 2021 erneut straffällig geworden. Der Beschuldigte zeigt sich sodann uneinsichtig. Auch wenn sich ein Beschuldigter nicht selber belasten muss, so kann das Fehlen von Einsicht und Reue straferhöhend gewertet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 113 IV 56 E. 4c und Urteil 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4). Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich, insbesondere ist von keiner erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Aufgrund der leicht negativ ins Gewicht fallenden Täterkomponenten ist die Strafe um 5 Tagessätze auf 25 Tagessätze zu erhöhen. 4.7. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, über einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'500.00 als - 14 - Chauffeur zu verfügen und einen 13. Monatslohn zu erhalten. Der Beschuldigte hat keine Unterhaltsverpflichtungen (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 7). Ausgehend von einem Monatseinkommen von Fr. 4'875.00 netto und nach Abzug von pauschal 25 % für Steuern und Krankenkasse resultiert eine Tagessatzhöhe von Fr. 120.00. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 3'000.00. 4.8. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Zwar ist der Beschuldigte während laufender Probezeit erneut straffällig geworden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3.Dezember 2019 wurde er wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 600.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt und am 10. September 2021 hat er erneut delinquiert. Auf einen Widerruf (Art. 46 StGB) ist vorliegend zu verzichten (vgl. unten E. 5). Den letzten Zweifeln an der Legalbewährung ist jedoch mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren zu begegnen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.9. Wie bereits oben ausgeführt, erscheint vorliegend die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen Übertretungen zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommen kann (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5), ist die Verbindungsbusse vorliegend auf Fr. 500.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 5 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. - 15 - 5. Wie oben bereits erwähnt (E. 4.8), ist vorliegend auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 2019 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährten bedingten Vollzugs zu verzichten. Dem Beschuldigten ist keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.2 f.). Der Beschuldigte ist jedoch gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB zu verwarnen und die Probezeit von zwei Jahren um ein weiteres Jahr zu verlängern. 6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen und der Beschuldigte ist zu verurteilen. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahren dem mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Mit Kostennote vom 10. Januar 2023 macht er einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden und 52 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00, Auslagen in Höhe von Fr. 83.20 sowie 7.7% MwSt., insgesamt also Fr. 1'784.10, geltend. Dies erscheint vorliegend angemessen und ist zu genehmigen. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 1'854.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 2 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 2019 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, insgesamt Fr. 2'116.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'784.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'854.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 17 - 5.2. Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Parteikosten selber. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli