5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren, unter Vorbehalt der Verrechnung, eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 auszubezahlen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'811.95 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00; ohne bis zum 14. April 2022 aufgelaufene Standplatzkosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. -9- 6.2. Der Beschuldigte hat seine im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)