3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 102 SVG, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 40, Art. 42, Art. 44 und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 31 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der BMW M5 ist der C. AG auf Verlangen herauszugegeben. Wird der BMW M5 nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der E. AG herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.