5.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). -8- Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs freigesprochen.