In diesem Umfang handelt es sich um eine unzulässige nachträgliche Kostenauflage. Hat es die Vorinstanz versäumt, eine Rechnung einzuholen oder die Kosten zu schätzen, können diese Kosten dem Beschuldigten – unabhängig davon, ob er diese verursacht hat und ob diese angemessen sind – nicht auferlegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1294/2020 vom 31. März 2022 E. 2.3.2). Ausführungen zu den Standplatzkosten des Untersuchungsverfahrens sowie bis zum 16. Februar 2022 erübrigen sich bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots.