Was den Umfang der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so können dem Beschuldigten vorliegend die Standplatzkosten – was die Vorinstanz denn auch mit keinem Wort begründet – vom 17. Februar 2022 zumindest bis zum vorinstanzlichen Urteil nicht auferlegt werden, da die Kostenfolgen gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO im Endentscheid festzulegen sind. In diesem Umfang handelt es sich um eine unzulässige nachträgliche Kostenauflage.