Damit wird der gesamte Verfahrensgegenstand erschöpfend erledigt, so dass für einen Freispruch richtigerweise kein Raum bestanden hätte (vgl. BGE 142 IV 378). Es sind vorliegend denn auch keine nicht notwendigen Untersuchungshandlungen ersichtlich, die zu Mehrkosten geführt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).