5. 5.1. Die vollumfängliche Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten erweist sich nach wie vor als zutreffend und bedarf keiner Korrektur (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird einzig vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge Konsumption freigesprochen, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Damit wird der gesamte Verfahrensgegenstand erschöpfend erledigt, so dass für einen Freispruch richtigerweise kein Raum bestanden hätte (vgl. BGE 142 IV 378).