Die Entschädigung ist gestützt auf die Kostennote des Verteidigers für die auf das Berufungsverfahren vor Obergericht entfallenden Aufwände von 16.29 Stunden – jedoch bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 statt Fr. 300.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) – zuzüglich der diesbezüglich geltend gemachten Auslagen von Fr. 101.10 (reduziert beim Aufwand für Fotokopien, da die Entschädigung pro kopierte Seite gemäss § 13 Abs. 3 AnwT Fr. 0.50 beträgt) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 4'000.00 festzusetzten (§ 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 AnwT). -7-