Zu den Verfahrenskosten zählen auch die Standplatzkosten ab dem vorinstanzlichen Urteil. Allein der Umstand, dass schliesslich keine Einziehung erfolgt und es bei der Herausgabe an die C. AG bleibt, lässt die Beschlagnahme noch nicht als eine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung erscheinen, welche die Kostentragung durch den Staat zur Folge hätte. Die Verlegung dieser Standplatzkosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat. Das Berufungsverfahren wurde einzig durch den Beschuldigten eingeleitet. Er obsiegt hinsichtlich der angefochtenen (formellen) Einziehung vollständig. Die nach dem erstinstanzlichen Urteil angefallenen Standplatz-