3.2. Die Vorinstanz hat u.a. ausgeführt, dass die Einziehung des BMW M5 geeignet sei, den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Es bestehe insbesondere aufgrund der Vorstrafen sowie der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten eine hinlängliche Rückfallgefahr. Da der Leasingvertrag per 28. Februar 2022 ausgelaufen sei und die C. AG als Eigentümerin die Rücknahme des BMW M5 beabsichtige, sei der BMW M5 dieser zur Abholung freizugeben. Da der Beschuldigte dadurch nicht mehr auf den BMW M5 zugreifen könne, sei eine Verwertung nicht erforderlich. Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass eine Einziehung unter Enteignung zur Rückübertragung des Eigentums sinnlos sei.