Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse sowie der Busse ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 auf 31 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3. 3.1. Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Art. 90a Abs. 1 SVG; BGE 140 IV 133 E. 3.4 f.; BGE 139 IV 250 E. 2.3).