Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der Hauptsanktion festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 134 IV 1 -5- E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. Insgesamt ergibt sich mit der nicht angefochtenen Busse von Fr. 100.00 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine Busse von Fr. 3'100.00.