Mithin erscheint vorliegend bereits eine bedingt ausgesprochene Freiheitstrafe von 10 Monaten – zusammen mit einer langen Probezeit und einer Verbindungsbusse – geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aufgrund der erheblichen bestehenden Bedenken bezüglich der Legalbewährung ist die Probezeit für die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre festzusetzen. Zudem ist die bedingte Freiheitsstrafe, um einer zukünftigen Delinquenz genügend entgegen zu wirken, mit einer Verbindungsbusse als in ihrer Summe schuldangemessene Strafe zu kombinieren (vgl. zur Zulässigkeit: Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 4).