Angesichts dieser Umstände ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose jedoch ganz knapp noch nicht zu begründen vermögen. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und auch noch keinen Tag in Untersuchungshaft verbracht hat. Mithin erscheint vorliegend bereits eine bedingt ausgesprochene Freiheitstrafe von 10 Monaten – zusammen mit einer langen Probezeit und einer Verbindungsbusse – geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.