seinen Eltern. Er habe fünf laufende Betreibungen von insgesamt rund Fr. 8'000.00. Er habe bereits Schulden von rund Fr. 10'000.00 abbezahlt (UA act. 22 f.; Protokoll der Hauptverhandlung, vorinstanzliche Akten [VA] act. 146 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 2 ff.). Insoweit unter diesen Umständen bereits von weitgehend stabilisierten Umständen ausgegangen werden kann, so kann diesem Umstand für sich alleine keine übermässige Bedeutung zukommen, lagen diese Umstände doch – wenn auch nicht immer in gleicher Ausprägung – bereits in der Vergangenheit vor und konnten den Beschuldigten damals schon nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten.