19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.00, mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. Juni 2016 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG unter Widerruf der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 und mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Brugg wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen sowie einer