Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft, was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. November 2014 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.00, mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. Juni 2016 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.