1. Die Berufung richtet sich gegen die Vollzugsform, die (formal angeordnete) Einziehung sowie die vollumfängliche Auferlegung der Standplatzkosten. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).