Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.177 (ST.2021.77; StA.2021.1697) Urteil vom 10. November 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1995, von Spreitenbach, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Held, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 8. November 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a sowie lit. b SVG, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 14. April 2022 vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs frei und im Übrigen gemäss Anklage schuldig, verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.00, zog den BMW M5 ein, gab ihn der C. AG heraus und auferlegte dem Beschuldigten die Standplatzkosten vom 17. Februar 2022 bis zur Abholung. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. August 2022 beantragte der Beschuldigte die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer ange- messenen Probezeit und den Verzicht auf die Einziehung des beschlag- nahmten BMW M5 unter Beibehaltung der Herausgabe an die C. AG, wobei die Standplatzkosten zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen seien. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 10. November 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Vollzugsform, die (formal angeordnete) Einziehung sowie die vollumfängliche Auferlegung der Standplatzkosten. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der -3- Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Entscheids zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2). Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft, was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. November 2014 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.00, mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. Juni 2016 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG unter Widerruf der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 und mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Brugg wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat regelmässig alle zwei bis drei Jahre delinquiert. Völlig unbeirrt von bedingten Geldstrafen sowie unbedingten bzw. widerrufenen Geldstrafen in der Höhe von Fr. 3'500.00 bzw. Fr. 3'000.00, wobei es sich angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (Untersuchungsakten [UA] act. 23, monatliches Nettoeinkommen bis März 2021 etwa Fr. 2'400.00) um nicht unerhebliche Beträge gehandelt hat, hat er noch während des laufenden Strafverfahrens hinsichtlich der Vorwürfe vom 2. Mai 2021 am 17. September 2021 erneut ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug geführt. Sein Verhalten weist angesichts dieser regelmässigen Delinquenz eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Nach Abschluss der Sekundarschule hat er von 2012 bis 2015 eine Ausbildung als Logistiker EFZ und von 2016 bis 2018 eine Maurerlehre absolviert. Während etwa eines Jahres arbeitete er bei einem Temporär- büro, dann als Versicherungsberater, ab 22. März 2021 war er arbeitslos, von August 2021 bis April 2022 arbeitete er als Personalberater und ist seither wieder arbeitslos. Ab Dezember 2022 könne er wieder im Baugewerbe arbeiten. Im November 2022 habe er sich für ein verkehrs- psychologisches Gutachten angemeldet, damit er seinen Führerausweis zurückbekomme. Er ist ledig, hat keine Kinder und ist per 1. Februar 2022 von seinen Eltern in eine Wohngemeinschaft ausgezogen. Seit dem 1. Oktober 2022 wohne er bei seiner Freundin, mit der er seit August 2022 fest zusammen sei und sie heiraten möchte, und zwischendurch wieder bei -4- seinen Eltern. Er habe fünf laufende Betreibungen von insgesamt rund Fr. 8'000.00. Er habe bereits Schulden von rund Fr. 10'000.00 abbezahlt (UA act. 22 f.; Protokoll der Hauptverhandlung, vorinstanzliche Akten [VA] act. 146 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 2 ff.). Insoweit unter diesen Umständen bereits von weitgehend stabilisierten Umständen ausgegangen werden kann, so kann diesem Umstand für sich alleine keine übermässige Bedeutung zukommen, lagen diese Umstände doch – wenn auch nicht immer in gleicher Ausprägung – bereits in der Vergangenheit vor und konnten den Beschuldigten damals schon nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist als ungünstiger Faktor die zwischen- zeitlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. April 2022 neu erfolgte Verurteilung wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.00 zu werten. Positiv zu werten ist, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben keine Betäubungsmittel mehr konsumiere und sein problematisches Umfeld verlassen habe (Protokoll, S. 4). Ob seine positive Veränderung auch von Dauer sein wird, muss sich aber erst noch zeigen. Es ist von einem grossen Mass an Uneinsichtigkeit und einer eigentlichen Unverbesserlichkeit auszugehen. Trotz der von ihm erklärten Berufung hat der Beschuldigte die Vorladung zur Berufungsverhandlung dreimal nicht abgeholt, so dass ihm diese sogar polizeilich zugestellt werden musste. Angesichts dieser Umstände ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose jedoch ganz knapp noch nicht zu begründen vermögen. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und auch noch keinen Tag in Untersuchungshaft verbracht hat. Mithin erscheint vorliegend bereits eine bedingt ausgesprochene Freiheitstrafe von 10 Monaten – zusammen mit einer langen Probezeit und einer Verbindungsbusse – geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aufgrund der erheblichen bestehenden Bedenken bezüglich der Legalbewährung ist die Probezeit für die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre festzusetzen. Zudem ist die bedingte Freiheitsstrafe, um einer zukünftigen Delinquenz genügend entgegen zu wirken, mit einer Verbindungsbusse als in ihrer Summe schuldangemessene Strafe zu kombinieren (vgl. zur Zuläs- sigkeit: Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 4). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der Hauptsanktion festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 134 IV 1 -5- E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. Insgesamt ergibt sich mit der nicht angefochtenen Busse von Fr. 100.00 wegen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine Busse von Fr. 3'100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse sowie der Busse ist ausgehend von einem als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 auf 31 Tage fest- zusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3. 3.1. Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrs- regelverletzungen abgehalten werden kann (Art. 90a Abs. 1 SVG; BGE 140 IV 133 E. 3.4 f.; BGE 139 IV 250 E. 2.3). 3.2. Die Vorinstanz hat u.a. ausgeführt, dass die Einziehung des BMW M5 geeignet sei, den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Es bestehe insbesondere aufgrund der Vorstrafen sowie der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten eine hinlängliche Rückfallgefahr. Da der Leasingvertrag per 28. Februar 2022 ausgelaufen sei und die C. AG als Eigentümerin die Rücknahme des BMW M5 beabsichtige, sei der BMW M5 dieser zur Abholung freizugeben. Da der Beschuldigte dadurch nicht mehr auf den BMW M5 zugreifen könne, sei eine Verwertung nicht erforderlich. Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass eine Ein- ziehung unter Enteignung zur Rückübertragung des Eigentums sinnlos sei. 3.3. Nachdem die C. AG mit Eingabe vom 23. März 2022 mitgeteilt hat, dass der Leasingvertrag über den BMW M5 per 28. Februar 2022 ausgelaufen sei und dass weder eine Verlängerung des Leasingvertrags noch eine Vereinbarung mit dem Beschuldigten für die Abzahlung des offenen Restwerts von Fr. 12'395.30 gemacht worden sei, weshalb um Freigabe zur Abholung gebeten werde (Eingabe der C. AG vom 23. März 2022, VA act. 162; vgl. auch Eingabe der Verteidigung vom 8. April 2022, VA act. 169), verbleibt der BMW M5 nicht länger in der Hand des Beschuldigten und ist jener für ihn nicht mehr verfügbar. Der Beschuldigte gefährdet unter diesen Umständen mit dem BMW M5 die Verkehrs- sicherheit nicht (mehr) bzw. eine Einziehung ist zur Verhinderung (weiterer) grober Verkehrsregelverletzungen nicht geeignet. Mithin bedarf es – entgegen der widersprüchlichen Begründung der Vorinstanz und mit der -6- Verteidigung sowie der von der Vorinstanz herangezogenen Literaturstelle (W EISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 26 zu Art. 90a SVG) – keiner (formellen) vorgängigen Einziehung zur Herausgabe an die Eigentümerin. Der BMW M5 ist vielmehr der C. AG als Berechtigte direkt herauszugeben. 4. 4.1. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt ausgesprochen wird, allerdings kombiniert mit einer Verbindungsbusse und bei einer langen Probezeit. Sodann ist von einer formellen Einziehung des BMW M5 abzusehen und ihm sind keine Standplatzkosten aufzuerlegen (siehe dazu nachstehend). Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zu den Verfahrenskosten zählen auch die Standplatzkosten ab dem vorinstanzlichen Urteil. Allein der Umstand, dass schliesslich keine Einziehung erfolgt und es bei der Herausgabe an die C. AG bleibt, lässt die Beschlagnahme noch nicht als eine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung erscheinen, welche die Kostentragung durch den Staat zur Folge hätte. Die Verlegung dieser Standplatzkosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat. Das Berufungsverfahren wurde einzig durch den Beschuldigten eingeleitet. Er obsiegt hinsichtlich der angefochtenen (formellen) Einziehung voll- ständig. Die nach dem erstinstanzlichen Urteil angefallenen Standplatz- kosten können dem Beschuldigten somit nicht auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.5.4 f.). 4.2. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungs- verfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; § 9 AnwT). Die Entschädigung ist gestützt auf die Kostennote des Verteidigers für die auf das Berufungsverfahren vor Obergericht entfallenden Aufwände von 16.29 Stunden – jedoch bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 statt Fr. 300.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) – zuzüglich der diesbezüglich geltend gemachten Auslagen von Fr. 101.10 (reduziert beim Aufwand für Fotokopien, da die Entschädigung pro kopierte Seite gemäss § 13 Abs. 3 AnwT Fr. 0.50 beträgt) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 4'000.00 festzusetzten (§ 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 AnwT). -7- Die Obergerichtskasse ist unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4) anzuweisen, dem Beschuldigten diesen Betrag auszu- bezahlen. 5. 5.1. Die vollumfängliche Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten erweist sich nach wie vor als zutreffend und bedarf keiner Korrektur (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird einzig vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nicht- beherrschen des Fahrzeugs infolge Konsumption freigesprochen, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Damit wird der gesamte Verfahrensgegenstand erschöpfend erledigt, so dass für einen Freispruch richtigerweise kein Raum bestanden hätte (vgl. BGE 142 IV 378). Es sind vorliegend denn auch keine nicht notwendigen Untersuchungshandlungen ersichtlich, die zu Mehrkosten geführt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Was den Umfang der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so können dem Beschuldigten vorliegend die Standplatzkosten – was die Vorinstanz denn auch mit keinem Wort begründet – vom 17. Februar 2022 zumindest bis zum vorinstanzlichen Urteil nicht auferlegt werden, da die Kostenfolgen gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO im Endentscheid festzulegen sind. In diesem Umfang handelt es sich um eine unzulässige nachträgliche Kostenauflage. Hat es die Vorinstanz versäumt, eine Rechnung einzuholen oder die Kosten zu schätzen, können diese Kosten dem Beschuldigten – unabhängig davon, ob er diese verursacht hat und ob diese angemessen sind – nicht auferlegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1294/2020 vom 31. März 2022 E. 2.3.2). Ausführungen zu den Standplatzkosten des Untersuchungsverfahrens sowie bis zum 16. Februar 2022 erübrigen sich bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots. 5.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). -8- Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrs- regeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzes- bestimmungen sowie gestützt auf Art. 102 SVG, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 40, Art. 42, Art. 44 und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 31 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der BMW M5 ist der C. AG auf Verlangen herauszugegeben. Wird der BMW M5 nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der E. AG herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren, unter Vorbehalt der Verrechnung, eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 auszubezahlen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'811.95 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 950.00; ohne bis zum 14. April 2022 aufgelaufene Standplatzkosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. -9- 6.2. Der Beschuldigte hat seine im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 10. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann