1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang gemäss Art. 28 SVG und Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 9'000.00, verurteilt.