426 Abs. 1 StPO). Diese Kosten bestehen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, den Polizeikosten von Fr. 310.00 (§ 17 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VKD) sowie der Anklagegebühr von Fr. 900.00. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 16 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: