5.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil gemäss angeklagtem Sachverhalt verurteilt wird – eine zusätzliche Verurteilung wegen mangelnder Aufmerksamkeit erfolgt hinsichtlich der (fahrlässigen) groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang nicht –, sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'010.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).