Das Strafmass fällt sodann höher als beantragt aus und die ausgefällte Geldstrafe ist zu vollziehen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich zu tragen und im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).