5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung. Einzig im Schuldpunkt erfolgt hinsichtlich der (fahrlässigen) groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang infolge Konsumtion nicht auch noch eine Verurteilung wegen mangelnder Aufmerksamkeit. Das Strafmass fällt sodann höher als beantragt aus und die ausgefällte Geldstrafe ist zu vollziehen.