Insgesamt muss damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte bei einer bedingt ausgesprochenen Strafe weitere Straftaten begehen könnte bzw. den ihm obliegenden Vorsichtspflichten beim Führen eines Motorfahrzeugs erneut nicht genügend nachkommen wird. Ihm ist bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände daher eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die Geldstrafe ist somit zu vollziehen. Eine Minderheit hätte dem Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren und einer Verbindungsbusse gewährt.