Tatsächlich zeugt sein Verhalten hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Straftaten aber von einem grossen Mass an Verantwortungslosigkeit und Rücksichtlosigkeit. Auch scheint er, indem er die Schuld für sein grobfahrlässiges Handeln auf die Baustelle beim Bahnübergang abschieben will, nicht wirklich einsichtig zu sein. Auf die Frage, was er denn falsch gemacht habe, wollte der Beschuldigte denn auch keine Antwort geben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Das musste er als Beschuldigter zwar nicht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO).