Mithin hat der Beschuldigte klar aufgezeigt, dass eine bedingte Sanktion verbunden mit einer Verbindungsbusse spezialpräventiv nicht ausreichend ist. Die Häufung der einschlägigen Straftaten im Strassenverkehr in kurzen Zeitabständen ist umso bedenklicher, als es sich beim Beschuldigten um einen Chauffeur handelt, der zur Ausübung seines Berufes auf den Führerausweis angewiesen ist und deshalb ein hohes Interesse daran haben sollte, grobe Verletzungen der Verkehrsregeln zu vermeiden. Tatsächlich zeugt sein Verhalten hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Straftaten aber von einem grossen Mass an Verantwortungslosigkeit und Rücksichtlosigkeit.