Die Ehefrau des Beschuldigten ist ebenfalls arbeitstätig, weshalb ein Unterstützungsabzug ihr gegenüber entfällt. Für die Tochter ist ein anteilsmässiger Unterstützungsabzug von 10 % vorzunehmen, woraus ein massgebliches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'132.00 und damit ein Tagessatz von abgerundet Fr. 100.00 resultiert. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf einen Gesamtbetrag von Fr. 9'000.00.