Der verheiratete Beschuldigte, der zurzeit im Stundenlohn arbeitet, verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 4'200.00 und Fr. 4'500.00 (inkl. Kinderzulage und 13. Monatslohn; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4; eingereichte Lohnabrechnung September und Oktober 2022). Ausgehend von einem Mittel von Fr. 4'3500.00 ist praxisgemäss ein Abzug von 20 % für die Krankenkasse, die Steuern und die notwendigen Berufskosten vorzunehmen. Die Ehefrau des Beschuldigten ist ebenfalls arbeitstätig, weshalb ein Unterstützungsabzug ihr gegenüber entfällt.