Im Jahr 2014 für vier Monate wegen Überholens und ungenügenden Abstands, im Jahr 2016 für rund eineinhalb Monate und im Jahr 2017 für rund zehn Monate jeweils wegen Übermüdung und Sekundenschlafs. Auch wenn dem Beschuldigten hinsichtlich der neu begangenen Straftaten bloss Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, sind die Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte - 13 -