Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs ein sehr enger Zusammenhang mit der Nichtbeachtung des Wechselblinklichtsignals vor einem Bahnübergang besteht und jeweils dieselben geschützten Rechtsgüter betroffen waren. Auch wenn die weitere grobe Verkehrsregelverletzung nicht zu vernachlässigen ist, so erscheint ihr Gesamtschuldbeitrag doch vergleichsweise gering, weshalb die Einsatzstrafe nur um 20 Tagessätze auf 80 Tagessätze zu erhöhen ist.