Insgesamt ist unter diesen Umständen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden des Beschuldigten und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs ein sehr enger Zusammenhang mit der Nichtbeachtung des Wechselblinklichtsignals vor einem Bahnübergang besteht und jeweils dieselben geschützten Rechtsgüter betroffen waren.