Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Das Verhalten des Beschuldigten erscheint umso rücksichtsloser, als es dem erfahrenen und ortskundigen Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, beim Passieren des Bahnübergangs genügend aufmerksam zu sein, um den ihm obliegenden Vorsichtspflichten nachkommen zu können. Es ist denn auch nicht verständlich, dass der Beschuldigte den aufgrund der geraden Streckenführung an sich gut sichtbaren Zug nicht vorher gesehen hat.