Indem der Beschuldigte den ihm beim Befahren des Bahnübergangs – nachdem er sich nicht versichert hatte, ob das Wechselblinksignal Halt geboten hatte oder nicht – obliegenden Vorsichtspflichten nicht nachgekommen ist, so dass er den herannahenden Zug nicht rechtzeitig gesehen hat und seinen Lieferwagen auch nicht mehr rechtzeitig vor den Gleisen hat anhalten können, hat er eine erhebliche konkrete Gefahr für eine potenziell grosse Zahl von Verkehrsteilnehmern, namentlich den Zugführer und die Zugpassagiere, geschaffen. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt.