Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 4.3. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren vom Beschuldigten begangenen groben Verkehrsregelverletzung durch (grobfahrlässige) Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs gemäss Art. 31 Abs.1 SVG in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. - 12 -