Doch selbst wenn er diese vorher noch nicht bewusst realisiert hätte, hätte dies von ihm nicht eine geringere, sondern eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Weiter verfügt der Beschuldigte aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Berufschauffeur über viel Erfahrung im Strassenverkehr (act. 39; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Entsprechend hätte von ihm umso mehr erwartet werden können, dass er sich vor dem Befahren eines Bahnübergangs mit einem bewussten Blick auf das Wechselblinklichtsignal versichert, dass dieses nicht zum Halten aufforderte, und nötigenfalls seinen Lieferwagen anhält.