Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich war, das Wechselblinklichtsignal wahrzunehmen und entsprechend zu befolgen. Wie er selbst vorbringt, hat er den Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse schon öfters befahren (act. 39; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7), wodurch er durchaus mit der Verkehrssituation beim genannten Bahnübergang vertraut war. Das gilt auch für den Umstand, dass es beim besagten Bahnübergang eine Baustelle hatte. Doch selbst wenn er diese vorher noch nicht bewusst realisiert hätte, hätte dies von ihm nicht eine geringere, sondern eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert.